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Nachbarrecht | Immissionen durch Windkraftanlage
Beruft sich der Störer darauf, dass die in der TA-Lärm festgelegten Grenz- oder Richtwerte eingehalten seien, so dass nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB von einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen sei, so ist von dem ermittelten Lärmpegel kein Messabschlag zu machen, wie er nach Nr. 6.9 der TA-Lärm für Überwachungsmessungen vorgesehen ist. Nur wenn ohne diesen Abschlag die Immissionen diesen Grenzwert einhalten, besteht eine gesicherte Grundlage dafür, dass dem Störer die sich aus § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ergebende Beweiserleichterung zugebilligt werden kann (). Der im konkreten Fall einzuhaltende Richtwert beträgt nach Nr. 6.1 TA-Lärm in der Zeit von 22 bis 6 Uhr 45 dB (A).