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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 3118/99

Gesetze: BewG § 68 Abs. 1 und 2

Zur Abgrenzung von Gebäuden und Betriebsvorrichtungen bei einem Zementwerk

Leitsatz

Ein Bauwerk ist als Betriebsvorrichtung und nicht als Gebäude zu bewerten, wenn während eines stetigen Betriebsablaufs der Schallpegel den arbeitsrechtlich zulässigen Wert für Arbeitsplätze in Arbeitsräumen von 90 dB dauerhaft überschreitet. Bei der Bestimmung der Lärmgrenze von 90 dB ist maßgeblich auf die Durchschnittswerte der wesentlichen Bauwerksteile abzustellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AAAAB-40472

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