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FG München Urteil v. - 8 K 4103/02 EFG 2005 S. 163

Gesetze: AO 1977 § 171 Abs. 4 S. 1, AO 1977 § 197 Abs. 2

Ablaufhemmung bei vereinbartem Prüfungsaufschub AO § 171 Abs. 4 S. 1, § 197 Abs. 2

Leitsatz

Ist der Prüfungsbeginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so endet die Festsetzungsfrist erst mit Unanfechtbarkeit des aufgrund der später durchgeführten Außenprüfung erlassenen Steuerbescheids. Dem Antrag nach § 197 Abs. 2 AO 1977 gleichzusetzen ist nach Zugang der Prüfungsanordnung eine Vereinbarung des Steuerpflichtigen mit dem Prüfer, den Prüfungsbeginn einvernehmlich hinauszuschieben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 163
EFG 2005 S. 163 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2005 S. 3303
VAAAB-40465

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