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BGH 29.11.2004 II ZR 6/03, NWB 51/2004 S. 401

Kapitalanlagerecht | Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

Die sog. Göttinger Gruppe hatte in den 90er Jahren über 100 000 Anleger geworben, mit denen die verschiedenen Gesellschaften des Konzerns jeweils stille Gesellschaftsverträge geschlossen haben, wobei die Anleger am Gewinn, aber auch am Verlust beteiligt waren. Hat ein Anleger seine Beitrittserklärung nach dem HausTWG widerrufen, so führt das nicht dazu, dass der Anleger seine Einlagezahlungen unabhängig von den zwischenzeitlich entstandenen Verlusten zurückverlangen kann. Vielmehr finden auf eine stille Gesellschaft der vorliegenden Art die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung. Danach wird eine fehlerhafte Gesellschaft, wenn sie in Vollzug gesetzt worden ist, für die Vergangenheit als wirksam behandelt. Derjenige, der sich auf die Fehlerhaftigkeit beruft, hat nur ein Künd...