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BFH Urteil v. - VIII R 294/81

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreiben seit 1971 eine Tanzschule in A in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR). Sie geben selbst Tanzunterricht und betreuen auch die Turniertänzer eines Tanzclubs. Daneben verkauften die Kläger auch im Streitjahr Getränke und Schallplatten an die Kursteilnehmer und die Mitglieder des Tanzclubs.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 79
CAAAB-40133

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