I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) -- eine GmbH -- betrieb bis zu ihrer Liquidation zum 31. Dezember 1984 eine Steinsetzerei (u. a. Fassadenverkleidungen). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) behandelte in den Umsatzsteuerbescheiden für 1980, 1982 bis 1984 sog. unentgeltliche Sammelbeförderungen von Arbeitnehmern von deren Wohnungen zu Baustellen in betriebseigenen PKW als steuerpflichtige Sachzuwendungen der Klägerin. Das FA stützte die Besteuerung auf §1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) und die dazu ergangenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. März 1988 V R 30/84 (BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643) und V R 114/83 (BFHE 153, 162, BStBl II 1988, 651).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1998 S. 1131 YAAAB-39940
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