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BFH Beschluss v. - VII B 251/97

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die vom Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) verfügte Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als unbegründet abgewiesen. Das FG hielt die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anordnung der eidesstattlichen Versicherung nach §284 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) für erfüllt und das dem FA hierfür eingeräumte Ermessen für nicht fehlerhaft ausgeübt (§102 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1231
RAAAB-39857

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