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BFH Beschluss v. - V B 123/97

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, vermittelt geschäftsmäßig den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Fondsvermögen und verwaltet das in den Fondsgesellschaften angesammelte Vermögen. Für die vermögensverwaltende Tätigkeit sollte von den Anlegern in den Streitjahren nur dann ein gesondertes Honorar erhoben werden, wenn die Fonds einen bestimmten, im vorhinein festgelegten Wertzuwachs erreichen würden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1532
ZAAAB-39795

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