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BFH Urteil v. - III R 40/95

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Sie wurden im Streitjahr (1979) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die erstmalige Steuerfestsetzung mit Bescheid vom 24. August 1981 erfolgte gemäß §164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Kläger betrieb ein Baugeschäft, das er am 31. August 1979 an die X-GmbH veräußerte. Die auf den 31. August 1979 erstellte Abschlußbilanz wies zwei Rückstellungen für Garantieverpflichtungen in Höhe von insgesamt ... DM aus, die bereits im Vorjahr (1978) gebildet worden waren. Bei einer 1980 durchgeführten, die Jahre 1973 bis 1978 umfassenden Außenprüfung war es hinsichtlich der Rückstellungen nicht zu Beanstandungen gekommen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1217
HAAAB-39710

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