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BFH Beschluss v. - III B 162/95

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte für Investitionen im Jahre 1988 (Streitjahr) in Höhe von insgesamt 964 146 DM am 27. September 1989 eine Zulage nach §1 des Investitionszulagengesetzes 1986 (InvZulG 1986). Die nach §2 InvZulG 1986 erforderliche Bescheinigung der Wirtschaftsbehörde wollte sie nachreichen. In gleicher Weise stellte sie am 28. September 1990 einen Antrag für im Jahre 1989 vorgenommene Investitionen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1259
TAAAB-39690

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