Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) verpachtete -- in Teilen -- das ihm gehörende Grundstück nebst Gebäuden im Wege der Betriebsaufspaltung an drei von ihm beherrschte Kapitalgesellschaften, und zwar an die S-GmbH (Kfz-Vertretung), die Motorrad-und Freizeitfahrzeuge Handels-GmbH -- Handels-GmbH -- (Motorradvertretung) sowie an die A-GmbH (Handel mit Kfz und Reparaturen). Der Kläger veräußerte im August 1993 (nur) die von ihm in seinem Besitzunternehmen gehaltenen Anteile an der Motorradvertretungs-GmbH (Buchwert ... DM) zu einem Preis von ... DM an seinen Mitgesellschafter. Das an die GmbH verpachtete Grundstück wurde nach Auffassung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) insoweit entnommen. Die für den Betrieb der Motorradvertretung erforderliche Ausstellungshalle einschließlich der dazugehörigen Sozialräume verpachtete der Kläger weiterhin an die Handels-GmbH. Der Kläger erklärte einen Veräußerungsgewinn in Höhe von ... DM, den das FA -- entgegen der Ansicht des Klägers -- als laufenden Gewinn erfaßte. Der Kläger meint, es liege eine Teilbetriebsveräußerung vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1998 S. 690 IAAAB-39607
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