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BFH Beschluss v. - X B 87/95

Nachdem der 1952 geborene, zur Zeit arbeitslose Antragsteller, Beschwerdeführer und Kläger (Kläger) für 1989 (ebenso wie auch schon für die Vorjahre) trotz Aufforderung keine Steuererklärungen abgegeben hatte, wurde er für diesen Veranlagungszeitraum vom Antragsgegner, Beschwerdegegner und Beklagten, dem für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamt (FA I) im Wege der Schätzung zur Einkommensteuer herangezogen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 433
BFH/NV 1997 S. 433 Nr. -1
OAAAB-39563

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