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BFH Urteil v. - V R 145/92

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) vermietete eine von ihr im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft in den Jahren 1981 bis 1983 hergestellte Eigentumswohnung in W ab Juni 1983 an die G-Gesellschaft. Die G- Gesellschaft vermietete die Wohnung an einen Endmieter. Die Klägerin verzichtete auf die Steuerbefreiung für Vermietungsumsätze und zog die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung berechnete Umsatzsteuer in den Umsatzsteuererklärungen für 1981, für 1982 und 1983 als Vorsteuer ab. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) erkannte dementsprechend das Zwischenmietverhältnis zunächst an.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 221
OAAAB-39443

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