Der Kläger, Revisionskläger und
Revisionsbeklagte (Kläger) ist Halter eines ursprünglich als Personenkraftwagen
zugelassenen Fahrzeugs "LandCruiser", das nach einer Umrüstung am 11. Januar
1993 verkehrsrechtlich als Lastkraftwagen anerkannt und dann auch von dem
beklagten, revisionsbeklagten und revisionsklagenden Finanzamt (FA)
kraftfahrzeugsteuerrechtlich entsprechend behandelt wurde (Steuerbescheide vom
10. Februar 1993 und 20. Februar 1995). Aufgrund einer Überprüfung anhand einer
technischen "Gesamtinformation" (Juni 1995) wurde dem FA deutlich, daß es sich
bei dem Fahrzeug um einen umgebauten Geländewagen handelte. Dieser wurde
nunmehr wieder als Personenkraftwagen besteuert, und zwar rückwirkend ab 11.
Januar 1993 bis zu einer zwischenzeitlich erfolgten Abmeldung Mitte Dezember
1994 (Steueränderungsbescheid 1) sowie ab Wiederanmeldung Ende Januar 1995 bis
zum 25. April 1996 (Steueränderungsbescheid 2, beide Änderungsbescheide vom 22.
November 1995, bestätigt durch Einspruchsentscheidungen vom 13. Juni 1996). Im
Klageverfahren hob das Finanzgericht (FG) den Bescheid 1 auf und wies die Klage
gegen den Bescheid 2 ab. Es entschied, das Fahrzeug sei auch nach seiner
Umrüstung kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen anzusehen, mit
der Folge, daß die entsprechende Änderungsbesteuerung für den Zeitraum von Ende
Januar 1995 bis April 1996 gerechtfertigt sei, doch scheide eine weitergehende
Änderung zum Nachteil des Klägers auch unter Berücksichtigung des zur
Steuerfestsetzung vom 10. Februar 1993 am 5. Januar 1995 ergangenen
Endbescheids aus, da es insoweit an der Rechtserheblichkeit der der Besteuerung
zugrunde gelegten neuen Tatsache (§
173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung --
AO 1977 --) -- genaue, im Juni 1995 bekannt
gewordene Fahrzeugdaten -- fehle. Auf die in
Entscheidungen der
Finanzgerichte (EFG) 1997, 499 bis 504 wiedergegebenen
Gründe der Vorentscheidung wird verwiesen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 906 BFH/NV 1997 S. 906 Nr. -1 GAAAB-39343
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