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BFH Beschluss v. - VIII B 88/96

Den der Klägerin zustehenden Altersent lastungsbetrag berechnete das FA auf der Grundlage dieser Einkünfte mit 899 DM (= 40 v. H. von 2 247 DM). Beim Kläger berücksichtigte das FA einen Altersent lastungsbetrag in Höhe von 3 720 DM (= Höchstbetrag).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 168
UAAAB-39308

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