Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) war seit 1984 -- neben einer weiteren Gesellschafterin R -- zu 51 v. H. an der X GmbH (H I) beteiligt. Geschäftszweck war im wesentlichen die treuhänderische Verwaltung von Schiffs beteiligungen, welche von einem in A ansässigen Emmissionshaus konzipiert und vertrieben wurden, ferner das Halten jeweils geringfügiger Beteiligungen an diesen Gesellschaften. Die H I hat das Unternehmen gemeinsam mit diesem Emmissionshaus aufgebaut. Am 27. Oktober 1987 erwarb die A-GmbH sämtliche Geschäftsanteile an der H I von den Gesellschafterinnen. Die R erwarb am 2. November 1987 sämtliche Anteile an der A-GmbH zum Kaufpreis von 5 000 DM, und zwar zum Nennwert von 73 500 DM für sich und einen weiteren Geschäftsanteil von nominell 76 500 DM treuhänderisch für die Antragstellerin. Die H I wurde zum 18. Dezember 1987 auf die A-GmbH verschmolzen, die gleichzeitig in Y GmbH (H II) umfirmierte. Die Gesellschafterinnen übertrugen am 11. September 1991 ihre Anteile an der H II ohne Gegenleistung auf die im Mai 1990 gegründete T-GmbH, die bis dahin noch keine Geschäfte betrieben hatte. Deren gesamte Geschäftsanteile hielt die B-GmbH ausweislich der notariellen Urkunde vom 11. September 1991 treuhänderisch für die Antragstellerin zu 51 v. H. und zu 49 v. H. für R. Die B-GmbH übertrug am 23. März 1992 die gesamten Anteile an der T-GmbH ausweislich einer notariellen Zusatzvereinbarung vom gleichen Tage treuhänderisch für die Antragstellerin und R auf die Allein gesellschafterin der B-GmbH, nämlich die C-GmbH mit den Gesellschaftern E und F zum Kaufpreis von 12 Mio. DM. Der Kaufpreis entfiel lt. notarieller Zusatzvereinbarung vom gleichen Tage zu 51 v. H. auf die Antragstellerin und zu 49 v. H. auf R. Die C-GmbH erwarb am gleichen Tage sämtliche Anteile der T-GmbH an der H II zum Kaufpreis von 671 000 DM. Gleichzeitig wurde die H II auf die C-GmbH -- rückwirkend zum 31. Juli 1991 -- verschmolzen und firmierte fortan als W GmbH (H III). Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) erfaßte im nach §164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Einkommensteuerbescheid für 1992 vom 10. Januar 1995 für die Antragstellerin einen gewerblichen Veräußerungsgewinn nach §17 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 6 117 450 DM. In einer Anlage bezog sich das FA auf eine Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD), wonach ein entsprechender -- anteiliger -- Veräußerungsgewinn nach §17 EStG zu berücksichtigen sei. Die Antragstellerin hat insoweit gegen die geänderte Einkommensteuerfestsetzung aus formellen und materiellen Gründen Einspruch eingelegt und zugleich beantragt, den Vollzug der Steuerfestsetzung nebst Zinsen und Solidarzuschlag in Höhe von insgesamt 1 880 091,33 DM auszusetzen. Das FA gewährte mit Bescheid vom 13. Februar 1995 Aussetzung der Vollziehung in der beantragten Höhe längstens bis zur Entscheidung über den Einspruch vom 3. Februar 1995. Mit Schreiben vom 27. November 1995 an die steuerlichen Berater der Antragstellerin erläuterte das FA den Veräußerungsgewinn, wonach von dem anteilig auf die Antragstellerin entfallenden Verkaufserlös von 51 v. H. aus 12 Mio. DM = 6 120 000 DM anteilige ursprüngliche Anschaffungskosten der Beteiligung an der T-GmbH von 51 v. H. aus 5 000 DM = 2 550 DM abzuziehen seien. Zwar liege infolge der unentgeltlichen Übertragung der wesentlichen Beteiligung auf die T-GmbH kein nach §17 EStG zu besteuernder Veräußerungsgewinn vor. Hingegen sei die spätere Veräußerung der Beteiligung an der T-GmbH als rechtsmißbräuchlich i. S. von §42 AO 1977 zu beurteilen mit der Folge eines entsprechenden Veräußerungsgewinns. Mit Bescheid vom 18. Januar 1996 verfügte das FA das Ruhen des Einspruchsverfahrens nach §363 Abs. 2 AO 1977 bis zur Entscheidung über den Einspruch der Mitgesellschafterin R durch das FA. Mit Bescheid vom 3. Dezember 1996 widerrief das FA gemäß §131 Abs. 2 AO 1977 die bewilligte Aussetzung der Vollziehung vom 13. Februar 1995, weil das Finanzgericht (FG) mit Beschluß vom ... Az. ... in einer gleichgelagerten Sache den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen habe. Den gegen den Widerruf eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 1997 als unbegründet zurück. Daraufhin beantragte die Antragstellerin beim FG gemäß §69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzung für 1992 Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung. Die verdeckte Einlage der wesentlichen Beteiligung an der H II dürfe nicht entsprechend §6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EStG nur mit deren ursprünglichen Anschaffungskosten angesetzt werden. Vielmehr sei der gemeine Wert im Einlagezeitpunkt zu berücksichtigen. Ein Veräußerungsgewinn sei ebensowenig unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Gestaltungsmißbrauchs nach §42 AO 1977 anzusetzen. Der verdeckten Einlage der Beteiligung an der H I in die T-GmbH hätten außersteuerliche Überlegungen zugrunde gelegen. Sie beantragte, den Einkommensteuerbescheid für 1992 in der im Einspruchsverfahren beantragten Höhe ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Das FA beantragte, den Antrag überwiegend zurückzuweisen. Es gewährte mit Verfügung vom 5. Februar 1997 eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung, soweit die anteiligen Anschaffungskosten für die Beteiligung an der H I bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht berücksichtigt worden waren. Es räumte ein, daß zu Unrecht die anteiligen tatsächlichen Anschaffungskosten für die Beteiligung an der H I nach der verdeckten Einlage an der T-GmbH nicht als nachträgliche Anschaffungskosten für die Beteiligung an der T-GmbH berücksichtigt worden seien. Im übrigen sei der Antrag unter Bezugnahme auf den Beschluß des FG indessen unbegründet. Das FG hat sich im angefochtenen Beschluß der Rechtsauffassung des FG in vollem Umfang angeschlossen. Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde, welcher das FG nicht abgeholfen hat, verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren unverändert weiter. Das FG habe die Ausführungen der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Gründung der T- GmbH und zu deren Geschäftsbereich offenkundig übersehen. Diese habe im Dezember 1990 für ihre treuhänderischen Verwaltungen eine Vergütung von 42 130,60 DM erhalten. Sie habe eine bedeutende eigene Tätigkeit entfaltet. Keineswegs sei sie ausschließlich aus steuerlichen Gründen, gleichsam als "Vorratsgesellschaft" gegründet worden. Die rechtliche Würdigung des FG verstoße in mehreren Punkten gegen geltendes Recht. Die Bewertung der verdeckten Einlage der wesentlichen Beteiligung an der H II in die T-GmbH mit den historischen Anschaffungskosten und nicht mit dem gemeinen Wert, weiche von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und der herrschenden Meinung im Schrifttum ab. Nach der Rechtsprechung erhöhten sich die Anteile eines Gesellschafters um den Wert der von ihm dieser Gesellschaft zugeführten Einlage (vgl. BFH-Urteile vom 24. März 1987 I R 202/83, BFHE 149, 542, BStBl II 1987, 705; vom 30. Mai 1990 I R 97/88, BFHE 160, 567, BStBl II 1990, 875; Beschluß vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348). Lediglich Schmidt (Einkommensteuergesetz, §17 Anm. 19 g und 24 d) wolle ohne nähere Begründung nach der geänderten rechtlichen Beurteilung der verdeckten Einlage durch das BFH-Urteil vom 27. Juli 1988 I R 147/83 (BFHE 155, 52, BStBl II 1989, 271) dadurch entstehende Besteuerungslücken durch eine entsprechende Anwendung des §6 Abs. 1 Ziff. 5 Buchst. b EStG schließen. Es sei bereits ernstlich zweifelhaft, ob eine Analogie zu Lasten eines Steuerpflichtigen zulässig sei. Angesichts des Ausnahmecharakters des Besteuerungstatbestandes in §17 EStG sei die Analogiefähigkeit der Norm fraglich. §17 EStG sei eine lex imperfecta. Nicht jegliche Besteuerungslücke stelle eine dem Gesetzgeber zuzurechnende Regelungslücke dar. Rechtspolitische Fehler oder Systemwidrigkeiten dürften nicht ohne weiteres durch Analogien zu Lasten der Steuerpflichtigen korrigiert werden (so auch BFH-Urteil vom 30. März 1993 VIII R 44/90, BFH/NV 1993, 597). Auch die spätere Korrektur durch den Gesetzgeber und vor allem die inhaltliche Gestaltung sprächen dagegen. Schmidt (a.a.O.) setze sich nicht mit dem Unterschied zwischen den Anschaffungskosten i. S. von §17 EStG und der Bewertung nach §6 EStG auseinander. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestünden nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls regelmäßig dann, wenn die der Steuerfestsetzung zugrundeliegende rechtliche Beurteilung im Widerspruch zur herrschenden Meinung stehe. Im summarischen Verfahren sei die Rechtsfrage auch nicht endgültig zu entscheiden. Zu Unrecht wende das FG §42 AO 1977 an. Es habe die mit präsenten Beweismitteln belegten außersteuerlichen Gründe ignoriert. Es habe übersehen, daß im Zeitpunkt der durch den "Gerlach-Report" ausgelösten Turbulenzen gar keine Kaufinteressenten vorhanden gewesen seien. Soweit es die Begründungen der Antragstellerin als nicht überzeugend bewerte, schiebe es die Beweislast für das Nichtvorliegen der Umgehungsabsicht dem Steuerpflichtigen zu. Die verdeckte Einlage habe der Anonymisierung der Beteiligung der Antragstellerin an der H II gedient. Den Gesellschafterlisten bei dem Handelsregister sollten keine natürlichen Personen mehr zu entnehmen sein. Die T-GmbH habe eine "Art Holding Funktion"erhalten sollen. Von der Gründung einer weiteren Tochtergesellschaft der T- GmbH zur Entwicklung geschlossener Immobilienfonds in den neuen Bundesländern sei aber wegen der letztendlich negativen wirtschaftlichen Aussicht abgesehen worden. Die Angemessenheit der Gestaltung richte sich nicht danach, ob sie notwendig oder sinnvoll gewesen sei. Jedenfalls sei es ernsthaft zweifelhaft, ob mit Hilfe des §42 AO 1977 die durch die geänderte BFH-Rechtsprechung entstandene Besteuerungslücke geschlossen werden dürfe. Auch im Schrifttum werde die Anwendung dieser Vorschrift auf allenfalls eng umgrenzte Sonderfälle beschränkt. §42 AO 1977 sei keinesfalls eine Art ultima ratio zur Verhinderung mißliebiger wirtschaftlicher Ergebnisse. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluß des FG aufzuheben und den Vollzug des Einkommensteuerbescheides für 1992 in der vom FA ursprünglich gewährten Höhe ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Da der BFH bislang die angesprochenen Rechtsfragen zur Anwendung der §§17 und 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG noch nicht entschieden habe, sei mit der ablehnenden Entscheidung des FG keine Abkehr von einer ständigen Rechtsprechung des BFH verbunden. Das FG verändere nicht die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens einer Umgehungsabsicht, wenn es die vorgetragene Begründung der Antragstellerin nicht für überzeugend erachtet habe. Der Gestaltungsmißbrauch sei zu Recht angenommen worden, weil für die verdeckte Einlage keine wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen außersteuerlichen Gründe überzeugend hätten dargelegt werden können. Im Rahmen des summarischen Aussetzungsverfahrens müsse sich das FG auch nicht an die herrschende Meinung im Schrifttum halten.