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FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Urteil v. - 13 K 180/94 EFG 2001 S. 808

Gesetze: EStG 1987 § 17 Abs. 2 S. 2EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst. b EStG 1987 § 17 Abs. 1AO 1977 § 177 Abs. 2AO 1977 § 169

Bewertung einer verdeckt eingelegten wesentlichen Beteiligung mit den ursprünglichen Anschaffungskosten der Anteile; Berichtigung von Rechtsfehlern nach § 177 AO 1977

Leitsatz

1. Ermittlung des Veräußerungsgewinns einer wesentlichen Beteiligung an einer GmbH in 1989 - also vor der Neuregelung in § 17 Abs.1 Satz 2 EStG durch das StÄndG 1992 -, in die unmittelbar davor eine andere wesentliche Beteiligung verdeckt eingelegt wurde: Die nachträglichen Anschaffungskosten infolge der verdeckten Einlage sind höchstens mit den urspünglichen Anschaffungskosten (dem Nennwert) der eingelegten GmbH-Anteile nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG anzusetzen.

2. Im Rahmen des § 177 Abs. 2 AO 1977 können Rechtsfehler, die bisher wegen Festsetzungsverjährung nicht berücksichtigt werden konnten, saldiert werden.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 808
HAAAB-06146

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