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BFH Urteil v. - IV R 47/96

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verpachtet und erzielt daraus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Gewinn wird für das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni durch Einnahmeüberschußrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Im Wirtschaftsjahr 1986/87 veräußerte sie aus ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen ein mit einer baufälligen Kate bebautes Grundstück. Sie wies den Veräußerungserlös in der der Einkommensteuererklärung 1986 beigefügten Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 1986/87 als Betriebseinnahme und den Buchwert des Grundstücks als Betriebsausgbe aus und beantragte mit Schreiben vom 7. September 1988 einen Gewinnabzug nach § 6 c EStG in Höhe von 47 320 DM.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 757
BFH/NV 1997 S. 757 Nr. -1
EAAAB-39027

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