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BFH Urteil v. - I R 39/96

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Ausführung von Maurer-, Putz- und Isolierarbeiten sowie die Durchführung von Maler- und Lackierarbeiten durch Auftragsvergabe an Subunternehmer ist. Gesellschafter der Klägerin war in den Streitjahren 1990 bis 1991 mit einem Geschäftsanteil von 99 v. H. des Stammkapitals der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer W. Daneben war F mit einem Geschäftsanteil von 1 v. H. des Stammkapitals beteiligt. Nach § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags konnte die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreien. In § 6 des Gesellschaftsvertrags ("Beschlüsse der Gesellschaft") heißt es in Absatz 1:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 902
BFH/NV 1997 S. 902 Nr. -1
EAAAB-38953

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