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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 44/98 EFG 2001 S. 777

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2

Vergütungen aufgrund eines Beratervertrags an pensionierten Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttungen

Leitsatz

1. Vergütungen aufgrund eines Beratervertrags mit dem pensionierten, beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer führen dem Grunde nach zu verdeckten Gewinnausschüttungen, wenn ihm weiterhin die Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer eingeräumt worden ist, nicht klar und eindeutig vereinbart ist, was er als geschäftsführender Gesellschafter an Aufgaben weiterhin zu erfüllen und was er völlig klar davon abgetrennt als Berater der GmbH zu leisten hat, es auch an einem genauen Nachweis für die aufgrund des Beratervertrags erbrachten Lesitungen fehlt, über die Tätigkeit - trotz Vereinbarung - nicht monatlich abgerechnet worden und ihm eine Gewinntantieme eingeräumt worden ist.

2. Die Frage nach dem hypothetischen Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ist grundsätzlich anhand aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Der Finanzbehörde obliegt im allgemeinen die Beweislast für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung. In bestimmten Fällen spricht jedoch der Beweis des ersten Anscheins für eine Veranlassung einer Zusage im Gesellschaftsverhältnis. Dazu gehört das Merkmal der formellen Mängel einer Vereinbarung, der mangelhaften Durchführung der Vereinbarung sowie die Unangemessenheit des Entgelts für die Leistungen des Gesellschafters, weil dann das Entgelt wirtschaftlich die Funktion einer Gewinnausschüttung hat.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 777
EAAAB-06536

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