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BFH Beschluss v. - X B 148/96

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beteiligte sich 1994 an dem "Unternehmensspiel Life". Der Veranstalter bot als Spielleiter die Mitgliedschaft in der Spielgemeinschaft gegen Zahlung eines Beitrags von 6 500 DM an. Die Mitglieder waren berechtigt, weitere Mitglieder zu werben. An den Beiträgen der von ihnen geworbenen Mitglieder waren sie beteiligt. Für die ersten drei geworbenen Mitspieler erhielt der Werbende 1 500 DM, für jeden weiteren geworbenen Mitspieler jeweils 1 000 DM. Außerdem bekam der Werbende einen Anteil von den Beiträgen der geworbenen Mitglieder, die zu seinem "Stamm" gehörten. Dies waren alle neuen Mitglieder, deren Mitgliedschaft in der Kette der Werbenden auf das (Vor-)Mitglied zurückgeführt werden konnte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 750
BFH/NV 1996 S. 750 Nr. 10
IAAAB-38593

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