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BFH Urteil v. - V R 35/95

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein Verein, dem Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe angehören. Satzungsgemäße Aufgabe des Vereins ist die gegenseitige organisierte Betriebshilfe zwischen seinen Mitgliedern im maschinellen und personellen Bereich. Die Betriebshilfe wird insbesondere durch Vermittlung des Einsatzes landwirtschaftlicher Maschinen der Mitglieder und durch die Gestellung von Betriebshelfern geleistet. Bei Krankheit, Unfall, Tod und ähnlichen Notfällen überläßt der Kläger seinen Mitgliedern landwirtschaftliche Fachkräfte, die an ihn arbeitsvertraglich gebunden sind. Hierfür müssen sie -- zusätzlich zu den Mitgliedsbeiträgen -- ein Entgelt bezahlen; unter bestimmten Voraussetzungen erhalten sie dafür Leistungen von ihrer Versicherung. Außerdem fördert das Ministerium für ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Baden-Württemberg (MLR) aufgrund von § 14 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) vom 14. März 1972 (Gesetzblatt -- GBl -- 1972, 74) sowie der im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Baden-Württemberg (FinMin) erlassenen Richtlinien des MLR zur Förderung der Dorfhelferinnen- und Betriebshelfereinrichtungen vom 8. April 1980 (Gemeinsames Amtsblatt -- GABl -- 1980, 351) bzw. vom 10. März 1987 (GABl 1987, 442) den Einsatz der Betriebshelfer mit 80 v. H der notwendigen Personalkosten und 50 v. H. der Geschäftskosten. Die Förderung erfolgt über den Landesverband, der seinen Mitgliedern die Zuschüsse zahlt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 155
BFH/NV 1997 S. 155 Nr. -1
IAAAB-38554

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