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BFH Urteil v. - V R 16/96

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen der X GmbH (Gemeinschuldnerin). Diese war im Stahl- und Rohrleitungsbau tätig. Von Juni bis September 1985 führte sie für die Y-GmbH (GmbH) Subunternehmeraufträge (Rohrmontagearbeiten) durch. Hierbei bediente sie sich des Unternehmers M, der sich ebenfalls mit Rohrleitungsbau befaßte. Die Gemeinschuldnerin schloß mit M einen "Werkvertrag", datierend vom 12. Juni 1985, eine zusätzliche Vereinbarung ("Auftrag für Montagearbeiten") vom 13. Juni 1985 sowie mehrere Teilleistungsverträge ab. In den Teilleistungsverträgen war als Vertragsgegenstand "Teil-Rohrmontagen" genannt. Für die Arbeiten wurden jeweils Festpreise auf der Basis von Einzelverrechnungssätzen je Vergabestunde vereinbart. Darüber hinausgehende Stunden sollten nach festen Stundensätzen vergütet werden. Die geleisteten Arbeiten wurden auf der Baustelle von einem Mitarbeiter der GmbH nach Arbeitnehmer- und Stundenzahl notiert. Für die Arbeiten berechnete M der Gemeinschuldnerin in mehreren Rechnungen einen Betrag von netto ... DM zuzüglich ... DM Umsatzsteuer. Die Rechnungen hatten folgenden Wortlaut:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 717
BFH/NV 1997 S. 717 Nr. -1
OAAAB-38539

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