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BFH Urteil v. - VI R 19/96

Der inzwischen verstorbene Ehemann der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) war Arbeitnehmer einer GmbH (im folgenden: GmbH). Die GmbH war Organgesellschaft des ehemals im Eigentum des französischen Staates stehenden Unternehmens (im folgenden: C). Der Ehemann der Klägerin hatte im Jahre 1987 Aktien der C zu einem Vorzugspreis und im Jahre 1990 Gratisaktien der C erworben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 179
BFH/NV 1997 S. 179 Nr. -1
UAAAB-38495

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