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BBV Nr. 12 vom Seite 18

Abschirmwirkung einer GmbH bei gewerblichem Grundstückshandel

Hellmut Götz, Freiburg

Der BFH hatte die streitige Frage zu beantworten, ob die Grundstücksaktivitäten einer GmbH dem Anteilseigner – wie bei einer Personengesellschaft – zugerechnet werden können.

Der Fall

Der Kläger war in den Streitjahren 1992 und 1994 Alleingesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der A-GmbH. In den Jahren 1989 und 1992 hatte der Kläger zwei gemischt genutzte Grundstücke, ferner in den Jahren 1989, 1991 und 1992 drei Mietwohngrundstücke und 1992 ein Garagengrundstück erworben. Das im Jahr 1991 erworbene Mietwohngrundstück veräußerte er mit notariellem Kaufvertrag vom an die A-GmbH. Im Kaufvertrag bevollmächtigte er die A-GmbH, das verkaufte Objekt in vier Eigentumswohnungen aufzuteilen und die Eigentumswohnungen im eigenen Namen zu veräußern. Die A-GmbH veräußerte die vier Eigentumswohnungen im Zeitraum zwischen Juni und Oktober 1994 an vier verschiedene Erwerber.

Das Finanzamt rechnete die vier Veräußerungen dem Kläger zu, da die Zwischenschaltung der A-GmbH ein Scheingeschäft nach § 41 AO sei oder jedenfalls einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO darstelle, so dass der...