Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) vermittelte in den Streitjahren (1980 und 1981) Finanzierungen im Rahmen von Bauherren- und Erwerbermodellen. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) vertrat bei der Steuerfestsetzung die Auffassung, die Klägerin habe neben der steuerfreien Kreditvermittlung andere steuerpflichtige Leistungen ausgeführt, wie aus der Höhe der Entgelte geschlossen werden müsse. Denn als Entgelt für alle Kreditvermittlungen seien nur 2 v. H. des sog. Gesamtaufwands angemessen. Im Umfange der darüber hinausgehenden, der Klägerin gewährten Entgelte müsse diese steuerpflichtige Leistungen ausgeführt haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 186 BFH/NV 1997 S. 186 Nr. -1 HAAAB-38148
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