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BFH Urteil v. - II R 29/95

Die im Jahre 1990 gegründete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) nimmt gewerbsmäßig Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen zu festen Gewinnquoten an. Die Ausübung dieses Gewerbes wurde der Klägerin durch den Rat des Bezirkes ... am 4. Mai 1990 genehmigt. Die Sportwetten werden in der Weise abgegeben, daß jeder Mitspieler unter Beachtung der Mindesteinsätze die Höhe seines Wetteinsatzes selbst bestimmt, indem er diesen auf dem Wettschein vermerkt und an die Klägerin vor Beginn der Sportveranstaltung zahlt. Der bei richtiger Voraussage des Ergebnisses der Sportveranstaltung (vorwiegend Fußballspiele) an den Teilnehmer auszuzahlende Gewinn ergibt sich aus der Multiplikation des vom Teilnehmer gewählten Einsatzes und der von der Klägerin zuvor festgesetzten und sich aus dem Wettschein ergebenden Gewinnquote. Die Höchstgewinnsumme pro Teilnehmer und Woche beträgt unabhängig von der Anzahl der abgegebenen Wetten oder der Höhe der Wetteinsätze ... DM.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 68
BFH/NV 1997 S. 68 Nr. -1
QAAAB-37964

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