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BFH Beschluss v. - III R 21/95

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhob unter dem Datum des 16. September 1986 Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1985. Er war vertreten durch den Bevollmächtigten X, der im Laufe des Einspruchsverfahrens u. a. vortrug, der Grundfreibetrag, die Kinderfreibeträge sowie die Ausbildungsfreibeträge seien aus verfassungsrechtlichen Gründen zu niedrig; auch die Beschränkung der Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen sei verfassungswidrig. Darüber hinaus sei der Bescheid fehlerhaft bekanntgegeben worden. Mit Schreiben vom 30. Juli 1990 beantragte der Kläger durch X den Erlaß einer "rechtsbehelfsfähigen Entscheidung". Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) teilte X im Schreiben vom 29. Januar 1991 mit, daß die beantragte Einspruchsentscheidung zur Zeit nicht ergehen könne, weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluß vom 12. Juni 1990 1 BvL 72/86 (BStBl II 1990, 664) den Kinderfreibetrag i. d. F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1982, 1857) für verfassungswidrig erklärt habe und nicht absehbar sei, wie der Gesetzgeber den Kinderlastenausgleich regeln werde. Hiergegen legte der Kläger, vertreten durch X, Beschwerde ein. In der Beschwerdeschrift vertrat X die Auffassung, für das Streitjahr 1985 seien Kinderfreibeträge von jeweils 6 000 DM zu berücksichtigen. Die Oberfinanzdirektion (OFD) wies die Beschwerde des Klägers gegen das Schreiben vom 29. Januar 1991 durch Entscheidung vom 9. Oktober 1991 zurück. Sie ließ offen, ob der Rechtsbehelf zulässig sei; jedenfalls sei er unbegründet, da eine Aussetzung des finanzamtlichen Verwaltungsverfahrens geboten sei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 119
BFH/NV 1997 S. 119 Nr. -1
TAAAB-37937

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