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BFH Beschluss v. - III B 164/94

Der Geschäftsführer der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ließ im Streitjahr 1991 eine zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörende, als Baumarkt genutzte Halle von etwa 50 m Breite und 80 m Länge sowie einer Höhe von 4 bis 5 m errichten. Die Halle besteht im wesentlichen aus einer Stahlkonstruktion mit verschraubten Stahlträgern, auf die Abdeckplatten aus Blech aufgeschraubt sind. Die Halle ruht auf einer durchgehenden Betonplatte, die über die Maße der Halle selbst hinausgeht. Für elf tragende Betonpfeiler wurden punktförmig Fundamente in die Erde eingelassen, deren Abmessungen ca. 1,80 m x 1 m x 0,8 m betragen. Die Verbindungen zwischen der Hallenstahlkonstruktion und dem Fundament sind durch Dübel und Verschraubungen hergestellt. Die Betonfundamente sind überlappend mit alten Betonfundamenten, die bereits früher auf dem Gelände waren und auf denen Gewächshäuser standen, aufgebracht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 442
BFH/NV 1997 S. 442 Nr. -1
KAAAB-37885

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