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BFH Urteil v. - X R 263/93

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Sie haben zwei Kinder. Mit notariellem Kaufvertrag vom 10. Juni 1992 erwarben die Kläger das mit einem Einfamilien-Holzhaus nebst Carport bebaute Grundstück in H. Das Grundstück liegt in einem ausgewiesenen Sondergebiet für Ferien- und Wochenendhäuser. Die Kläger nutzen das Haus als ihren einzigen Wohnsitz und sind dort mit Haupt- und Erstwohnsitz gemeldet. Im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 1992 beantragten die Kläger u. a. einen Freibetrag in Höhe von 29 194 DM auf der Lohnsteuerkarte des Klägers einzutragen: einen Abzugsbetrag nach § 10 e des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 9 607 DM sowie Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG in Höhe von 13 587 DM und eine Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 2 EStG für zwei Kinder. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) lehnte die Eintragung des beantragten Freibetrags ab. Er war der Auffassung, den Klägern stehe die Steuervergünstigung nach § 10 e EStG und § 34 f Abs. 2 EStG nicht zu, weil es sich bei der Wohnung in dem Einfamilienhaus um eine -- nicht begünstigte -- Ferien- und Wochenendwohnung handele. Der Einspruch der Kläger war erfolglos. Mit der Klage begehrten die Kläger die Feststellung, daß die Ablehnung der Eintragung des Freibetrags rechtswidrig gewesen sei. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, den Klägern stehe die beantragte Steuerbegünstigung nicht zu, weil es sich bei der Wohnung um eine Ferien- bzw. Wochenendwohnung i. S. des § 10 e Abs. 1 Satz 2 EStG handele. Die Wohnung liege in einem Sondernutzungsgebiet nach § 10 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (Bau NVO), die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfe. Ohne Bedeutung sei, daß die Kläger das Haus ganzjährig nutzten. Die -- rechtswidrige -- Duldung der ganzjährigen Nutzung des Einfamilienhauses durch die Gemeinde rechtfertige keine andere steuerrechtliche Beurteilung. Soweit der Gesetzgeber die Grundförderung nach § 10 e EStG davon abhängig mache, daß die Wohnungen rechtlich ganzjährig genutzt werden dürften, seien ausreichende sachliche Gründe gegeben, die i. S. des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) eine Differenzierung rechtfertigten. Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts, Verletzung von § 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie mangelnde Sachaufklärung. Das FG habe verkannt, daß die zuständige Gemeinde die Anmeldung der Wohnung als Hauptwohnsitz und damit auch die Dauernutzung zugelassen habe. Nach der Gesetzesbegründung wolle § 10 e EStG die Befriedigung des allgemeinen Wohnbedürfnisses begünstigen. Ferien- und Wochenendwohnungen seien nur deshalb von der Begünstigung ausgeschlossen worden, weil sie typischerweise darüber hinausgehende Bedürfnisse befriedigten. Aus dem Gesetz lasse sich nicht entnehmen, daß für die Begriffe Ferien- und Wochenendwohnung die örtlichen Bebauungspläne entscheidend seien.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 39
BFH/NV 1996 S. 39 Nr. 1
HAAAB-37792

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