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BFH Urteil v. - XI R 50/93

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Bauherrengemeinschaft, die ausweislich des Bauherrengemeinschaftsvertrages als bürgerlich-rechtliche Innengesellschaft errichtet worden war. Sie sollte durch Zweckerreichung -- mit Abnahme der zu errichtenden Bauten von vier Doppelhäusern mit insgesamt 16 Wohnungen -- enden, spätestens jedoch mit Entstehen einer aus den Bauherren bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Eigentümer des Baugrundstücks sind die Mitglieder der Klägerin nach Bruchteilen. Im Januar 1983 beschlossen diese entgegen den ursprünglichen Absichten die gemeinschaftliche Nutzung der zu errichtenden Gesamtanlage zu fremdenverkehrsgewerblichen Zwecken; die geplante Teilung des Grundstücks in Wohnungseigentum wurde -- im März 1984 -- zurückgestellt. Die Gebäude waren ebenfalls im März 1984 bezugsfertig und wurden ab 1. April 1984 von einer Verwalterfirma für die Gemeinschaft vermietet. Die Mieteinnahmen flossen auf ein Konto der Klägerin; die jährliche Abrechnung erfolgte im Verhältnis der Bruchteilsanteile.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 185
BFH/NV 1996 S. 185 Nr. 2
MAAAB-37760

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