Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Schlachterei. Am 23. Dezember 1991 ging seine Umsatzsteuererklärung 1984 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) ein. Sie wies einen Überschuß zugunsten des Klägers aus. Mit Bescheid vom 20. Februar 1992 lehnte das FA die Durchführung der Umsatzsteuerveranlagung für 1984 wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) teilte die Rechtsansicht des FA, die Umsatzsteuer 1984 habe wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist zum 31. Dezember 1991 nicht mehr festgesetzt werden dürfen. Zur Begründung führte das FG im wesentlichen aus, die vom Kläger eingereichte Umsatzsteuererklärung, die zu einer Steuervergütung führe, habe mangels Zustimmung durch das FA einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht gleichgestanden. Sie habe auch den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht hemmen können. Steuererklärungen, zu deren Abgabe der Steuerpflichtige gesetzlich verpflichtet sei, enthielten keinen Antrag auf Steuerfestsetzung i. S. des § 171 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977). Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, die sich auf Verletzung materiellen Rechts stützt. Der Kläger ist der Auffassung, in der Einreichung der Umsatzsteuererklärung 1984 mit ausreichender Kenntlichmachung des betreffenden Jahres liege ein Antrag auf Steuerfestsetzung i. S. des § 171 Abs. 3 AO 1977. Zudem stehe eine Umsatzsteuerjahreserklärung, in der ein Anspruch auf Auszahlung eines Überschusses ermittelt sei, nach dem AO-Einführungserlaß zu § 168 Tz. 9, 10 (BStBl I 1976, 609) stets einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 1 BFH/NV 1996 S. 1 Nr. 1 YAAAB-37662
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