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BFH Beschluss v. - II B 104/94

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb mit Kaufvertrag vom 1. Juni 1988 zusammen mit seiner Ehefrau (Käufer) von der Verkäuferin je zur Hälfte Mit eigentum an einem Bauplatz in H. Zuvor hatten die Käufer am 15. Mai 1988 mit der Firma M-GmbH einen Vertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Einfamilienhauses zu einem Festpreis geschlossen. Dabei war u. a. vereinbart worden, daß der Vertrag nur gültig sei, wenn der Kauf eines Baugrundstücks zustande komme.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 804
BFH/NV 1995 S. 804 Nr. 9
NAAAB-37054

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