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BBK 23/2004 S. 4454

Inanspruchnahme wegen unberechtigten Steuerausweises setzt Mitwirkung an der Rechnungserstellung voraus

Die Inanspruchnahme einer in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG setzt voraus, dass diese in irgendeiner Weise an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt hat. (Nur) derjenige, dem die Ausstellung der Rechnung zuzurechnen ist, kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die zu Unrecht in Rechnung gestellte USt berichtigen. Ob im Einzelfall die Rechnung dem angeblich Vertretenen oder dem Vertreter zuzurechnen ist, betrifft gem. die Tatsachenwürdigung.

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