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Rechtsberatung durch Steuerberater
I. Definition der Rechtsberatung durch Steuerberater
Für die außergerichtliche Erbringung von Rechtsdienstleistungen ist grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 3 RDG erforderlich.
Das RDG definiert als Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Abzugrenzen ist hier somit danach, ob es sich um die Prüfung einer juristischen Frage oder die bloße Rechtsanwendung handelt. Der BGH hat diese Definition konkretisiert und versteht jede konkrete Subsumtion eines Sachverhaltes unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloße schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht, als Rechtsberatung. Ob es sich um eine leichte oder schwierige Rechtsfrage handelt ist dabei unerheblich.
Inkassodienstleistungen sind immer Rechtsdienstleistungen, wenn sie als eigenständiges Geschäft betrieben werden (§ 2 Abs. 2 RDG).
Keine Rechtsdienstleistungen sind (§ 2 Abs. 3 RDG) :
Erstattung wissenschaftlicher Gutachten (s. II.),
Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen und Schiedsrichtern,
Erörterungen mit Interessenvertretern, soweit ein Zusammenhang mit ihren Aufgaben besteht,
Mediation, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
an die Allgemeinheit gerichtete Darstellungen,
Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 AktG).
II. Gutachten
Keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung ist die Erstellung von wissenschaftlich begründeten Gutachten. Dabei ist es unerheblich, ob das Gutachten eine allgemein interessierende Frage abstrakt oder einen bestimmten Sachverhalt konkret behandelt. Das Gutachten ist aber vom erlaubnispflichtigen Rechtsrat abzugrenzen und insgesamt eng auszulegen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RDG).
Ein Rat wird dann erteilt, wenn nach wissenschaftlicher Prüfung des Für und Wider dem Ratsuchenden im Wesentlichen nur die Schlussfolgerung mitgeteilt wird und ihm hierdurch zu einem bestimmten Verhalten geraten wird. Beim Rechtsrat steht nicht die Prüfung selbst, sondern das Ergebnis im Vordergrund.
Das Gutachten führt dagegen alle wissenschaftlichen Überlegungen auf, die zu dem Ergebnis geführt haben. Es soll den Beratenen in die Lage versetzen, die Richtigkeit des Ergebnisses anhand der Begründung nachzuvollziehen.
Die Wissenschaftlichkeit des erlaubnisfreien Gutachtens setzt eine gewisse juristische Vorbildung des Gutachters voraus, ohne dass zwingend juristische Prüfungen abgelegt werden müssen.
III. Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
1. Steuerberater
Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild gehören (§ 5 Abs. 1 RDG) .
Dem Wortlaut nach ist auch die Steuerberatung eine Rechtsdienstleistung, da es sich um eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten handelt, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert. Die Steuerberatung bezieht sich direkt auf Steuersachen, die Beratung in diesen Angelegenheiten ist durch § 1 Abs. 2 RDG explizit dem StBerG zugeordnet, d.h. Steuerberatung bedarf einer Erlaubnis nach dem StBerG und andere Rechtsberatung nach dem RDG. In der Praxis kommt es allerdings laufend zu Rechtsfragen, die der Steuerberater auf Wunsch des Mandanten beantworten soll oder zur effizienten Steuerberatung beantworten muss. Hier ist es sehr wichtig, die Grenzen der erlaubten Rechtsberatung durch den Steuerberater zu kennen, um nicht bei einem Haftpflichtfall den Versicherungsschutz zu verlieren oder nachteiligen berufs- und wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt zu sein. Für Steuerberater gibt es wichtige Ausnahmen von der Erlaubnispflicht der Rechtsberatung.
Erlaubnisfrei ist die Rechtsdienstleistung als Nebenleistung, wenn
Haupttätigkeit und Nebentätigkeit nicht berufsfremd sind und
keine isolierte rechtliche Prüfung eines Einzelfalls vorliegt.
Um eine Nebenleistung handelt es sich, wenn nach dem Inhalt, dem Umfang und dem sachlichen Zusammenhang der Beratung mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse die Nebenleistung (Rechtsberatung) für die Erbringung der Hauptleistung (Steuerberatung) erforderlich ist. Schwerpunkt der Beratung durch den Steuerberater muss allerdings die steuerrechtliche, betriebswirtschaftliche und finanzwirtschaftliche Beratung bleiben.
Dem Steuerberater ist es also erlaubt, allgemeine rechtliche Auskünfte als Nebenleistung zu erteilen, Allerdings muss darauf geachtet werden, dass der Mandant sie auch als allgemein und nicht auf seinen Einzelfall bezogen versteht.