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BGH 26.10.2004 VI ZR 300/03, NWB 49/2004 S. 388

Straßenverkehrsrecht | Unfallersatztarife für Mietwagen nach Kraftfahrzeugunfall

In der Praxis hat sich in den letzten Jahren ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt, der gegenüber einem ansonsten angebotenen „Normaltarif” teurer ist. Ein solcher „Unfallersatztarif” muss aber vom Schädiger bzw. dem Haftpflichtversicherer nur erstattet werden, soweit er nach seiner Struktur als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif” höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind. Soweit das nicht der Fall ist, kommt es für den Ersatzanspruch des Geschädigten darauf an...