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NWB 49/2004 S. 387

Krankenversicherung | durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. 7. und

Das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung hat mit Bek. v. (BAnz Nr. 219 v. S. 23013) den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. 7. und zum auf jeweils 14,2 v. H. festgesetzt. Dieser Beitragssatz gilt bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern für die Berechnung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und aus Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit, soweit das Arbeitseinkommen neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder neben Versorgungsbezügen erzielt wird. Er gilt vom 1. 1. bis zum . Der Beitragssatz gilt bei dem genannten Personenkreis in der Zeit vom 1. 1. bis  für die Berechnung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.