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Betriebsverfassung | Wahlrecht zum Betriebsrat für Teilnehmer an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
Die Arbeitnehmereigenschaft als Voraussetzung für das Wahlrecht zum Betriebsrat setzt neben einer arbeitsvertraglichen Beziehung zum Betriebsinhaber die Eingliederung in dessen Betriebsorganisation zur Erfüllung der arbeitstechnischen Zwecke des Betriebs voraus. Diese Voraussetzungen erfüllen auch Teilnehmer an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (). Im entschiedenen Fall beschäftigte das Unternehmen neben 262 Stammbeschäftigten 283 ABM-Kräfte, was zu einem elfköpfigen Betriebsrat führte.