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Insolvenzrecht | Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sind von ihm entfaltete Bemühungen zur Klärung der Voraussetzungen von künftigen Ansprüchen zur Masseanreicherung – etwa Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung oder auf Erstattung von Kapital ersetzenden Darlehen nach § 32b GmbHG – grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Nicht ausgeschlossen ist die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung, allerdings nur dann, wenn die fraglichen Bemühungen nicht schon als Sachverständiger entlohnt wurden ().