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FG Hamburg Urteil v. - VI 96/98

Gesetze: InvZulG 1996 § 5 Abs. 3

Zahl der Arbeitnehmer in einem Betrieb

Leitsatz

Soweit § 5 Abs. 3 InvZulG 1996 die erhöhte InvZ davon abhängig macht, daß im begünstigten Betrieb nicht mehr als 250 AN beschäftigt werden, gilt der steuerrechtliche Betriebsbegriff. Bei KapGes ist deshalb auf die Zahl der im gesamten Unternehmen beschäftigten AN abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebstätte im Beitrittsgebiet im arbeitsrechtlichen Sinne einen gesonderten Betrieb bildet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NAAAB-36607

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