ROG § 9

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 9 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen [1]

(1) 1Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. 2Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. 3Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.

(2) 1Die planaufstellende Stelle beteiligt die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen frühzeitig; sie gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht. 2Dazu sind die in Satz 1 genannten sowie weitere nach Einschätzung der planaufstellenden Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat im Internet zu veröffentlichen. 3Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Veröffentlichung öffentlich bekannt zu machen. 4In der Bekanntmachung ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Veröffentlichungsfrist entspricht und drei Monate nicht übersteigen soll, darauf hinzuweisen, dass

  1. Stellungnahmen abgegeben werden können,

  2. die Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen,

  3. mit Ablauf der Frist alle Stellungnahmen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

5Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet ist eine oder sind mehrere andere leicht zu erreichende, auch analoge Zugangsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach Feststellung der das Beteiligungsverfahren durchführenden Stelle angemessen und zumutbar ist. 6In der Bekanntmachung ist auf diese Zugangsmöglichkeiten hinzuweisen.

(3) 1Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahrensschritte nach Absatz 2 dergestalt geändert, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt, so ist der geänderte Teil erneut im Internet zu veröffentlichen; in Bezug auf die Änderung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Die Dauer der Veröffentlichung und die Frist zur Stellungnahme können angemessen verkürzt werden. 3Die Beteiligung nach Satz 1 soll auf die von der Änderung erstmalig oder stärker in ihren Belangen berührte Öffentlichkeit sowie auf die von der Änderung erstmalig oder stärker in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. 4Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(4) 1Wird die Durchführung eines Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines Nachbarstaates haben, so ist die von diesem Staat als zuständig benannte Behörde zu unterrichten. 2Hat der Staat keine Behörde benannt, so ist die oberste für Raumordnung zuständige Behörde dieses Staates zu unterrichten. 3Der zu unterrichtenden Behörde ist ein Exemplar des Planentwurfs elektronisch zu übermitteln. 4Der Behörde nach Satz 1 ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer sie Gelegenheit zur Stellungnahme hat. 5Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. 6Wenn die Durchführung des Plans erhebliche Umweltauswirkungen auf einen Nachbarstaat haben kann, ist dieser nach den §§ 60 und 61 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 540), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl I S. 4147) geändert worden ist, zu beteiligen.

(5) 1Bei geringfügigen Änderungen eines Raumordnungsplans einschließlich der Ergänzung oder Aufhebung einzelner Festlegungen kann die Beteiligung auf die von der Änderung in ihren Belangen berührte Öffentlichkeit und die von der Änderung in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn

  1. die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,

  2. nach § 8 Absatz 2 Satz 1 festgestellt wurde, dass die Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden, und

  3. der Meeresbereich nicht berührt ist.

2Satz 1 gilt auch für die vollständige oder teilweise Aufhebung von Raumordnungsplänen, die funktionslos geworden sind, weil ihre Verwirklichung aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Entwicklungen auf unabsehbare Zeit offenkundig ausgeschlossen ist. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2 finden die Absätze 1 und 4 keine Anwendung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAJ-26449

1Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 88) mit Wirkung v. .