Teil 1: Allgemeine Vorschriften
§ 3 Leistungen und Leistungsbilder
(1) 1Die Honorare für Grundleistungen der Flächen-, Objekt- und Fachplanung sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. 2Die Honorare für Beratungsleistungen der Anlage 1 sind nicht verbindlich geregelt.
(2) 1Grundleistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. 2Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen gemäß den Regelungen in den Teilen 2 bis 4.
(3) 1Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. 2Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen. 3Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden.
(4) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.
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PAAAF-81393