Vierter Teil: Gemeinsame Vorschriften
§ 19 Nebenbestimmungen, nachträgliche Auflagen [1]
1Die zuständige Behörde kann ihre Entscheidung mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies erforderlich ist, um die Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. 2Durch Auflagen können insbesondere bestimmte Verfahrensabläufe oder Sicherheitsvorkehrungen oder eine bestimmte Beschaffenheit oder Ausstattung der gentechnischen Anlage angeordnet werden. 3Die nachträgliche Aufnahme von Nebenbestimmungen oder Auflagen ist unter den Voraussetzungen von Satz 1 zulässig.
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AAAAB-36419
1Anm. d. Red.: § 19 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 499) mit Wirkung v. .