Erstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht
Sechster Teil: Erschließung
Zweiter Abschnitt: Erschließungsbeitrag
§ 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands
(1) 1Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. 2Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.
(2) 1Verteilungsmaßstäbe sind
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
die Grundstücksflächen;
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
2Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.
(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.
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EAAAG-94394