AbwAG Anlage (zu § 3)

Anlage (zu § 3)

A.

(1) Die Bewertungen der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie die Schwellenwerte ergeben sich aus folgender Tabelle:


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Nr.
Bewertete Schadstoffe und Schadstoffgruppen
EinerSchadeinheit entsprechen jeweils folgende volle Messeinheiten
Schwellenwerte nach Konzentration und Jahresmenge
1
Oxidierbare Stoffe in chemischem Sauerstoffbedarf (CSB)
50 Kilogramm Sauerstoff
20 Milligramm je Liter und250 Kilogramm Jahresmenge
2
Phosphor
3 Kilogramm
0,1 Milligramm je Liter und 15 KilogrammJahresmenge
3
Stickstoff
25 Kilogramm
5Milligramm je Liter und 125 Kilogramm Jahresmenge
4
Organische Halogenverbindungen als adsorbierbare organischgebundene Halogene (AOX)
2 Kilogramm Halogen, berechnet alsorganisch gebundenes Chlor
100 Mikrogramm je Liter und 10Kilogramm Jahresmenge
5
Metalle und ihre Verbindungen:
und
5.1
Quecksilber
20 Gramm
1 Mikrogramm
100 Gramm
5.2
Cadmium
100 Gramm
5 Mikrogramm
500 Gramm
5.3
Chrom
500 Gramm
50 Mikrogramm
2,5Kilogramm
5.4
Nickel
500 Gramm
50 Mikrogramm
2,5 Kilogramm
5.5
Blei
500 Gramm
50Mikrogramm
2,5 Kilogramm
5.6
Kupfer
1 000 Gramm Metall
100 Mikrogramm jeLiter
5 Kilogramm Jahresmenge
6
Giftigkeit gegenüber Fischen
3 000Kubikmeter Abwasser geteilt durch GF
GF = 2

GF ist der Verdünnungsfaktor, bei dem Abwasser im Fischtest nicht mehr giftig ist.

(2) Wird Abwasser in Küstengewässer eingeleitet, bleibt die Giftigkeit gegenüber Fischen insoweit unberücksichtigt, als sie auf dem Gehalt an solchen Salzen beruht, die den Hauptbestandteilen des Meerwassers gleichen. Das Gleiche gilt für die Einleitung von Abwasser in Mündungsstrecken oberirdischer Gewässer in das Meer, die einen ähnlichen natürlichen Salzgehalt wie die Küstengewässer aufweisen.

B. [1]

Die Schadstoffgehalte sowie die Giftigkeit gegenüber Fischen werden aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe nach folgenden Verfahren bestimmt:

  1. Oxidierbare Stoffe (CSB)

    Der chemische Sauerstoffbedarf wird nach dem Dichromatverfahren unter Anwendung von Silbersulfat als Katalysator bestimmt, im Übrigen nach Nummer 303 der Anlage zur Abwasserverordnung vom 21. März 1997 (BGBl I S. 566) .

  2. Phosphor

    Nach Aufschluss der Wasserprobe mit Kaliumperoxodisulfat wird der Gesamtphosphatgehalt, berechnet als Phosphor, photometrisch bestimmt, im Übrigen nach Nummer 108 der Anlage zur Abwasserverordnung.

  3. Stickstoff

    Der Stickstoff wird als Summe der Einzelbestimmungen des Ammonium-Stickstoffs, des Nitrat-Stickstoffs und des Nitrit-Stickstoffs bestimmt. Ammonium-Stickstoff wird durch Fließanalyse oder gleichwertig nach Destillation maßanalytisch, im Übrigen nach Nummer 202 der Anlage zur Abwasserverordnung beziehungsweise nach DIN 38 406 5-2 (Ausgabe Oktober 1983) bestimmt; der Nitrat-Stickstoff wird ionenchromatographisch bestimmt, im Übrigen nach Nummer 106 der Anlage zur Abwasserverordnung; der Nitrit-Stickstoff wird durch Messungen der Extinktion bestimmt, im Übrigen nach Nummer 107 der Anlage zur Abwasserverordnung.

  4. Organische Halogenverbindungen (AOX)

    Die an Aktivkohle adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene werden im Sauerstoffstrom verbrannt, die Menge der dabei gebildeten Halogenwasserstoffe bestimmt und als Chlor angegeben, im Übrigen nach Nummer 302 der Anlage zur Abwasserverordnung.

  5. Quecksilber

    Nach Aufschluss der Wasserprobe mit Kaliumpermanganat und Kaliumperoxodisulfat wird das Quecksilber atomabsorptions- oder atomemissionsspektrometrisch bestimmt, im Übrigen nach Nummer 215 der Anlage zur Abwasserverordnung.

  6. Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer

    Nach Aufschluss der Wasserprobe mit Salpetersäure und Wasserstoffperoxid werden die Metalle atomabsorptions- oder atomemissionsspektrometrisch bestimmt, im Übrigen nach Nummer 207 (Cadmium), 209 (Chrom), 214 (Nickel), 206 (Blei) und 213 (Kupfer) der Anlage zur Abwasserverordnung.

  7. Fischgiftigkeit

    Die Giftwirkung wird im Fischtest unter Verwendung der Goldorfe (Leuciscus idus melanotus) als Testfisch durch Ansetzen verschiedener Abwasserverdünnungen bestimmt, im Übrigen nach Nummer 401 der Anlage zur Abwasserverordnung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAB-36405

1Anm. d. Schriftl.: Teil B der Anlage zum Abwasserabgabengesetz i. d. F. der VO v. 21. 3. 1997 (BGBl I S. 566) .