AbwAG § 1

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsatz

Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.

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DAAAB-36405