AbwAG § 16

Fünfter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften

§ 16 Stadtstaaten-Klausel

§ 1 findet auch Anwendung, wenn die Länder Berlin und Hamburg selbst abgabepflichtig sind. § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt für die Länder Berlin und Hamburg mit der Maßgabe, dass sie sich auch selbst als abgabepflichtig bestimmen können.

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DAAAB-36405