Fünfter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften
§ 15 Ordnungswidrigkeiten [1]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 die Berechnungen oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,
entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig überlässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Fundstelle(n):
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DAAAB-36405
1Anm. d. Schriftl.: § 15 i. d. F. des Gesetzes v. 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2331) .