AbwAG § 12a

Vierter Abschnitt: Festsetzung, Erhebung und Verwendung der Abgabe

§ 12a Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung der Abgabe haben keine aufschiebende Wirkung. Satz 1 ist auch auf Bescheide anzuwenden, die vor dem 19. Dezember 1984 erlassen worden sind.

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DAAAB-36405