AbwAG § 12a
Vierter Abschnitt: Festsetzung, Erhebung und Verwendung der Abgabe
§ 12a Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung der Abgabe haben keine aufschiebende Wirkung. Satz 1 ist auch auf Bescheide anzuwenden, die vor dem 19. Dezember 1984 erlassen worden sind.
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DAAAB-36405