AbwAG § 1
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsatz
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAB-36405